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Anzahl der insgesamt in Ihrem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter/innen
Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen in Ihrem Unternehmen
Sie sind öffentlicher Arbeitgeber des Bundes gemäß § 160 Abs. 1 SGB IX
Ja
Nein
Ihre zu zahlende Schwerbehindertenausgleichsabgabe pro Monat
Ihre zu zahlende Schwerbehindertenausgleichsabgabe pro Jahr
Diese Abgabe können Sie reduzieren. Durch die Beauftragung von Werkstätten für behinderte Menschen oder der gdw süd beschäftigen Sie indirekt schwerbehinderte Mitarbeiter/innen und können 50 % dieser Wertschöpfung (Arbeitsleistung) auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Das heißt für Sie: Arbeitsleistung in Höhe von
beauftragen und keine Schwerbehindertenausgleichsabgabe mehr bezahlen.
Erleichterungen für kleinere Betriebe bzw. Dienststellen:
Arbeitgeber mit
jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen sie je Monat 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro;
jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, 245 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und 410 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich null schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Quelle:
https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon-a-z/ausgleichsabgabe/
Da dieses Themenfeld eine gewisse Komplexität aufweist, soll Ihnen die Berechnung auf dieser Seite als Orientierung dienen, sie ist jedoch ohne Gewähr. Sprechen Sie mit uns! Gerne zeigen wir Ihnen Ihr individuelles Einsparpotenzial auf.